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   LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08   

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LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08 (https://dejure.org/2009,19433)
LG München I, Entscheidung vom 02.02.2009 - 1 S 10225/08 (https://dejure.org/2009,19433)
LG München I, Entscheidung vom 02. Februar 2009 - 1 S 10225/08 (https://dejure.org/2009,19433)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wohnungseigentum: Anteilige Erstattung vorgestreckter gemeinschaftlicher Kosten und Lasten bei einer Zweiergemeinschaft; Aufrechnungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung in WEG-Zweiergemeinschaft; Wohngeldanspruch; Aufrechnungsverbot gegen Erstattungsanspruch; verauslagte Betriebskosten; Notgeschäftsführung; gemeinschaftsbezogene Gegenforderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen einen Wohngeldanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohngeld: Kostenerstattung in der Zweiergemeinschaft auch ohne Beschluss! (IMR 2009, 132)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1166
  • NZM 2010, 908
  • ZMR 2009, 637
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 30.01.2007 - 34 Wx 128/06

    Aufrechnungsverbot gegenüber Gemeinschaftsforderung aus Sonderumlagebeschluss

    Auszug aus LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08
    12 a) Eine Aufrechnung gegen eine Wohngeldforderung ist nur ausnahmsweise zulässig mit Forderungen des Wohngeldschuldners aus Notmaßnahmen oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder mit anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen; im Übrigen besteht ein Aufrechnungsverbot (OLG München NZM 2007, 335; OLG Oldenburg NZM 1999, 467; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 23; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 159; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 257 f.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten-Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 28 Rz. 176).

    Dazu gehört, die Schaffung der finanziellen Grundlage durch Einforderung fälliger Wohngelder nicht durch die Auseinandersetzung über (streitige) Gegenansprüche zu gefährden (OLG München NZM 2007, 335; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 257).

    Das Aufrechnungsverbot erstreckt sich auch auf eine solche gemeinschaftsbezogene Gegenforderung (so auch OLG München NZM 2007, 335 für eine Schadensersatzforderung aus § 14 Nr. 4 WEG; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 159; Riecke/Schmid-Abramenko, WEG, 2. Aufl., § 28 Rz. 41; a.A. Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 258).

    Denn gerade auch eine derartige dem Grund und der Höhe nach umstrittene Forderung wäre bei Zulassung einer Aufrechnung geeignet, den Wohngeldprozess erheblich zu verzögern und damit die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft zu gefährden (OLG München NZM 2007, 335).

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 11 Wx 154/05

    Bestreitung von gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in einer zerstrittenen

    Auszug aus LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08
    3 1. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass in einer Zweiergemeinschaft der Wohnungseigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt hat, von dem anderen Wohnungseigentümer eine anteilige Erstattung verlangen kann (BayObLG NZM 2002, 609, 610; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

    Umstritten ist nur, ob dies aus § 16 II WEG (so noch Bärmann/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 4) oder aus §§ 683, 670 BGB (OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182) oder aus § 812 BGB folgt (BayObLG NZM 2002, 609, 610, Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

    6 Grundsätzlich bedarf eine Wohngeldforderung, um die es hier der Sache nach geht, allerdings gemäß § 28 1, 111, V WEG einer durch Eigentümerbeschluss genehmigten Jahresabrechnung oder eines durch Eigentümerbeschluss genehmigten Wirtschaftsplanes (BayObLG NZM 2002, 609; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 144; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 83).

    Deshalb ist es geboten, in Ausnahme zu § 28 WEG, dem in Vorlage getretenen Miteigentümer ohne weiteren Beschluss einen Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Miteigentümer zuzugestehen (BayObLG NZM 2002, 609, 610; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 84/01

    Begründung von Wohnungseigentum durch einseitige Erklärung - Bindung an

    Auszug aus LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08
    3 1. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass in einer Zweiergemeinschaft der Wohnungseigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt hat, von dem anderen Wohnungseigentümer eine anteilige Erstattung verlangen kann (BayObLG NZM 2002, 609, 610; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

    Umstritten ist nur, ob dies aus § 16 II WEG (so noch Bärmann/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 4) oder aus §§ 683, 670 BGB (OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182) oder aus § 812 BGB folgt (BayObLG NZM 2002, 609, 610, Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

    6 Grundsätzlich bedarf eine Wohngeldforderung, um die es hier der Sache nach geht, allerdings gemäß § 28 1, 111, V WEG einer durch Eigentümerbeschluss genehmigten Jahresabrechnung oder eines durch Eigentümerbeschluss genehmigten Wirtschaftsplanes (BayObLG NZM 2002, 609; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 144; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 83).

    Deshalb ist es geboten, in Ausnahme zu § 28 WEG, dem in Vorlage getretenen Miteigentümer ohne weiteren Beschluss einen Erstattungsanspruch gegenüber dem anderen Miteigentümer zuzugestehen (BayObLG NZM 2002, 609, 610; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 145; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 182).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08
    Die Miteigentümer sind aus dem Treueverhältnis untereinander verpflichtet, die nötige finanzielle Grundlage zur Begleichung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten (BGH NJW 2005, 2061, 2067; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rz. 47).
  • OLG München, 13.07.2005 - 34 Wx 61/05

    Rechts- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft -

    Auszug aus LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08
    Die Grundsätze zum Aufrechnungsverbot gelten entsprechend für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (OLG München NZM 2005, 673, 674; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 23), so dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auch durchsetzbar ist.
  • OLG Oldenburg, 24.02.1999 - 5 W 233/98

    Aufrechnung gegen Hausgeldansprüche mit unstreitigen Ansprüchen oder Ansprüchen

    Auszug aus LG München I, 02.02.2009 - 1 S 10225/08
    12 a) Eine Aufrechnung gegen eine Wohngeldforderung ist nur ausnahmsweise zulässig mit Forderungen des Wohngeldschuldners aus Notmaßnahmen oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder mit anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen; im Übrigen besteht ein Aufrechnungsverbot (OLG München NZM 2007, 335; OLG Oldenburg NZM 1999, 467; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rz. 23; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 28 Rz. 159; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 257 f.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten-Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 28 Rz. 176).
  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17

    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des

    (5) Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung in einer aus nur zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft (sog. Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft) der Eigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten vorgestreckt habe, von dem anderen Eigentümer anteilige Erstattung auch ohne Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan verlangen können, wenn ein Verwalter nicht bestellt und aufgrund der Stimmengleichheit (Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich sei (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58).

    (5) Ob im Fall einer (zerstrittenen) Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW-RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG geregelt ist und es zu einer "Pattsituation" wegen Stimmengleichheit nicht kommen kann.

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es eine bloße Förmelei wäre, müsste der Wohnungseigentümer zunächst den Verband in Anspruch nehmen und insoweit einen zusätzlichen Prozess führen (vgl. OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW-RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; BayObLG, ZWE 2002, 357 f. zum früheren Recht; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281 und § 16 WEG Rn. 100; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 28 Rn. 58; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 16 Rn. 182; BeckOGK/Falkner, WEG [1.3.2020], § 16 Rn. 68, 105.2, Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 343).
  • LG Dortmund, 03.02.2017 - 17 S 125/16

    Erstattungsanspruch für vorgelegte Betriebskosten in Zweier-WEG?

    In einer Zweier-WEG kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist (vgl. BayObLG NZM 2002, 609; LG München NJW-RR 2009, 1166; OLG Karlsruhe ZMR 2007, 138).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 13 S 71/16

    Zum unmittelbaren Ausgleichsanspruch der Wohnungseigentümer in einer 2er WEG.

    Darüberhinaus wird, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung abstellt, teilweise angenommen (LG Dortmund ZWE 2017, 182; LG München NZM 2010, 908; Bärmann/Becker § 28 Rn. 58; Niedenführ § 16 Rn. 133; BeckOGK/Falkner WEG § 16 Rn. 65), dass für eine zerstrittene Zweier-WEG Ausnahmen von diesen Grundsätzen gelten und insoweit der Wohnungseigentümer ohne weitere Voraussetzungen Erstattung seiner Anteile verlangen kann, wobei zur Begründung teils auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag teils direkt auf § 16 Abs. 2 WEG abgestellt werden.
  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2015 - 13 S 2/15

    Verkündet am: 02.06.2015

    Ob insoweit - wie teilweise angenommen (LG München NZM 2010, 908) wird - für eine zerstrittene Zweier-WEG etwas anderes gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn ein solcher Fall liegt nicht vor (ebenso Kammer, Urteil vom 11. März 2015 - 2-13 S 105/12).
  • LG Frankfurt/Main, 19.04.2016 - 13 S 204/13

    Auch bei Zweier-WEG: Zahlung setzt Beschluss voraus!

    Zwar wird insoweit teilweise angenommen (LG München, NJW-RR 2009, 1166), dass im Rahmen einer zerstrittenen Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungseigentümer der in Vorlage getreten ist, von dem anderen Wohnungseigentümer unmittelbar Erstattung seiner Aufwendungen für die Gemeinschaft gem. §§ 683, 670 BGB bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB verlangen kann.
  • AG Bremen, 04.12.2009 - 29 C 2/09

    Aufwendungsersatzanspruch in Zweiergemeinschaft

    Auch in einer Zweiergemeinschaft ist grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Aufwendungsersatzanspruch eines der Wohnungseigentümer passiv legitimiert (hier: Sanierung des im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Flachdaches; Abgrenzung zu LG München I [NJW-RR 2009, 1166]).*).

    Auch in einer Zweiergemeinschaft ist grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Aufwendungsersatzanspruch eines der Wohnungseigentümer passiv legitimiert (hier: Sanierung des im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Flachdaches; Abgrenzung zum Urteil des LG München vom 2. Februar 2009 (NJW-RR 2009, S. 1166)).

    Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren zur Annahme einer "ausnahmsweisen" Passivlegitimation der Beklagten demgegenüber nicht auf das Urteil des LG München vom 2. Februar 2009 berufen (NJW-RR 2009, S. 1166).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.06.2011 - 72 C 141/10

    Wohnungseigentum: Aufwendungsersatzanspruch gegen Miteigentümer

    Zwar wird teilweise angenommen, dass eine unmittelbare Haftung des Miteigentümers in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG (so LG Berlin, Urt. v. 14. April 2010 - 85 S 53/09 WEG; LG Berlin, Beschl. v. 22. Sept. 2009 - 85 T 56/08 .WEG; LG München, Urt. v. 2. Feb. 2009 - 1 S 10225/08, ZWE 2009, 131) bzw. der §§ 683, 670 BGB (so Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl. 2010, § 28, Rn. 145) in Zweiergemeinschaften auf Erstattung von Auslagen bestehe.
  • AG Weimar, 13.02.2019 - 5 C 410/18

    2er-Gemeinschaft: Unmittelbare Erstattung von Instandsetzungskosten?

    Zwar wird teilweise angenommen (vgl. LG München NJW-RR 2009, 1166), dass im Rahmen einer zerstrittenen Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wohnungseigentümer, der in Vorlage getreten ist, von dem anderen Wohnungseigentümer unmittelbar Erstattung seiner Aufwendungen für die Gemeinschaft gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB verlangen kann.
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